Patentansprüche des erteilten Gebrauchsmusters in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 20 2007 015 179.9
1.) Behältnis für Brausepulver, dadurch gekennzeichnet, dass es als dünnwandige, zerbeissbare Kapsel (10
) aus einem essbaren Material ausgebildet ist und das Brausepulver (12
) im Inneren der Kapsel als lose Schüttung vorliegt.
2.) Behältnis nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel (10
) aus Gelatine oder Zuckermasse besteht.
3.) Behältnis nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Kapsel eine solche Wandstärke aufweist, dass die Kapsel beim Daraufbeissen zerbricht.
4.) Behältnis nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Material der Kapsel etwa 5 - 10 % des Volumens der Kapsel ausmacht.
5.) Set bestehend aus einer Flasche mit einem alkoholischen Getränk und einer oder mehrerer Kapseln nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4.
Zum Zeitpunkt der Gebrauchsmuster Anmeldung am 31.10.2007 hat man den Begriff >> Kapsel (10
) gewählt, da man sich über die spätere endgültige Form noch nicht festlegen wollte. Die Zeichnung war aber damals bereits eine Kugel (10
).
Heute ist der Vertriebsname: Die Brausekugel macht das besondere Trinkerlebnis.
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