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I. Verwendung des Darlehens
- Der Darlehensnehmer darf das Darlehen nur zu dem in seinem
Darlehensantrag angegeben und vom Darlehensgeber durch die
Darlehenszusage akzeptierten Zweck verwenden.
- Soweit der Darlehensnehmer das Darlehen für den angegebenen
Zweck nicht oder nicht mehr verwenden kann, besteht kein
Anspruch auf Auszahlung des Darlehens.
- Soweit ein Neubauvorhaben finanziert wird, versichert hiermit
der Darlehensnehmer, den Neubau entsprechend den dem Darlehensgeber
vorgelegten Unterlagen zu erstellen. Zur Änderung der Bauausführung
und der Finanzierung ist die vorherige Zustimmung des
Darlehensgebers einzuholen.
II. Auszahlung
- Der Darlehensgeber zahlt das Darlehen auf schriftlichen Abruf
des Darlehensnehmers oder von ihm bevollmächtigter Dritter aus.
Bei ratenweiser Auszahlung werden vom ersten Auszahlungsbetrag
das Disagio sowie ggfs. die Bearbeitungskosten, und die
Bereitstellungszinsen einbehalten. Die jeweilige Auszahlung erfolgt,
wenn dem Darlehensgeber die in dem beigefügten Unterlagenanforderungsblatt
angekreuzten Nachweise vorliegen.
- Ohne Zustimmung des Darlehensgebers ist die Abtretung/ Verpfändung
des Anspruchs des Darlehensnehmers auf Auszahlung des Darlehens
ausgeschlossen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne dessen
Zustimmung, besteht - unabhängig von dem vereinbarten Abtretungsverbot – kein
Anspruch auf Auszahlung des Darlehens. Ein Anspruch auf Auszahlung
des Darlehens bzw. eines Darlehensteilbetrages besteht auch dann nicht,
wenn die Fertigstellung eines Neubaues nicht mehr gewährleistet ist,
oder wenn die sonstigen der Darlehenszusage zugrundeliegenden Angaben
des Darlehensnehmers nicht mehr gegeben sind.
III. Sicherung des Darlehens
- Zur Sicherung aller Forderung aus diesem Darlehen sowie aller
bestehenden, künftigen, bedingten oder befristeten Forderungen
des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer wird dem Darlehensgeber
eine erstrangige, fällige und vollstreckbare Buchgrundschuld nebst
Zinsen und Nebenleistung bestellt. Gleichzeitig müssen Darlehensnehmer
und Eigentümer in einem abstrakten Schuldanerkenntnis für die Zahlung
eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung
gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung übernehmen und sich
deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
unterwerfen. Der Inhalt der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnis
für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und
Nebenleistung gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung übernehmen und sich
deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen.
Der Inhalt der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses ergeben
sich aus dem Formular „Grundschuldbestellung und Schuldanerkenntnis“.
- Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wird beschränkt auf einen
nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung.
Die Beschränkung gilt, soweit der Darlehensgeber zustimmt, nicht für
die Dauer einer Zwischenfinanzierung gegenüber dem zwischenfinanzierenden Institut.
- Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, bei einem Zwangsversteigerungs- oder
Zwangsverwaltungsverfahren in das Grundstück aus der Grundschuld einen
Betrag geltend zu machen, der über den persönlichen Anspruch hinausgeht.
IV. Vollmachten
Mehrere Darlehensnehmer bevollmächtigen sich gegenseitig zum Abruf und
Empfang der Darlehensvaluta – ganz oder in Teilbeträgen. Darlehensnehmer
und Eigentümer bestellen sich unwiderruflich untereinander und gegenseitig
zu Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich aller Erklärungen und Handlungen
des Darlehensgebers. Das gleiche gilt für ein eventuelles Zwangsvollstreckungsverfahren.
Ehegatten erteilen zu allen mit der Grundschuldbestellung im Zusammenhang
stehenden Erklärungen gegenseitig ihre Zustimmung und dulden und bewilligen,
soweit dies der Güterstand erfordert, die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
V. Darlehenskonditionen / Leistungen
     des Darlehensnehmers
- Die Darlehenskonditionen sind im einzelnen im Darlehensvertrag
festgelegt. Um die 1. Rangstelle im Grundbuch auch für eventuelle
Zinserhöhungen zu sichern und um eventuelle Kosten für eine
Nachtragsbeurkundung zu sparen, wird ein höherer als im Darlehensvertrag
festgesetzter Zinssatz notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen.
- Die Zinsen und die Tilgungsbeträge werden grundsätzlich in einer
wiederkehrenden Jahresgesamtleistung für das Kalenderjahr (Annuität)
zusammengefasst, die während der gesamten Festschreibung gleich bleibt
und in vierteljährlichen Raten zu entrichten ist. Die Jahresgesamtleistung
wird zunächst zur Verzinsung und mit dem Rest zur Tilgung des Darlehens
verwendet; unbeschadet bleibt die in Ziff. VI/2 niedergelegte
Verrechnungsmöglichkeit des Darlehensgebers. Die Tilgung wird
jeweils vierteljährlich verrechnet.
- Die Annuitäten sind in vierteljährlichen Raten nachschüssig jeweils am
      31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu zahlen.
Die Annuitäten sind stets, auch im Falle einer etwaigen Löschung getilgter
Darlehensbeträge, in der festgelegten Höhe aus der ursprünglichen
Darlehenssumme zu entrichten.
- Der Darlehensgeber ist berechtigt, die Darlehenskonditionen
nach Ablauf der im Darlehensvertrag bestimmten Zinsbindung
unter Berücksichtigung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB neu
festzusetzen. Solange eine Neufestsetzung nicht erfolgt, gelten
die bisher vereinbarten Konditionen unverändert weiter.
- Solange die Darlehenszinsen und die Beiträge zu der
abzuschließenden und zu verpfändenden Lebensversicherung laufend
gezahlt sowie die zu dem Versicherungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen
erfüllt werden, wird die laufende Tilgung ausgesetzt und die Tilgungsbeträge
gem. Ziff. V/2 gestundet. Das Darlehen wird mit der fälligen Versicherungsleistung
verrechnet. Der Abschluß einer Lebensversicherung bzw. die Verpfändung einer bei
dem Darlehensgeber bestehenden Lebensversicherung – min. in Höhe von 50% der
Darlehenssumme – ist Vorraussetzung für die Darlehensvergabe.
VI. Erfüllungsort /
      Leistungsverrechnung / Verzicht
      auf löschungsfähige Quittung
- Erfüllungsort ist der Sitz des Darlehensgebers.
Der Darlehensgeber ist bevollmächtigt, die jeweils fälligen Beträge von
einem vom Darlehensnehmer zu benennenden Konto abzurufen.
- Der Darlehensgeber wird unwiderruflich ermächtigt, eingehende
Zahlungen unabhängig von einem angegebenen Verwendungszweck
nach seinem Ermessen auf fällige Leistungen zu verrechnen.
- Alle Zahlungen gelten als für den jeweiligen Eigentümer geleistet, sofern
der Zahlende nicht schriftlich etwas anderes bestimmt. Auf Erteilung
einer löschungsfähigen Quittung besteht kein Anspruch.
- Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um bestrittene,
rechtskräftig festgestellte oder um solche Forderungen handelt, die ein
Eigentümer nach § 1142 BGB geltend machen kann. Eine Hinterlegung
ist nur gemäß § 1142 II BGB zulässig.
VII. Auskünfte / Datenschutz
- Der Darlehensgeber ist ermächtigt, sich von anderen Grundpfandgläubigern über deren
Forderungen sowie von Steuer –oder sonstigen Behörden über den Einheitswert und die
öffentlichen Lasten des Grundstücks Auskunft einzuholen. Der Darlehensgeber ist
berechtigt, anderen Grundpfandgläubigern Auskunft über seine Forderungen zu erteilen.
- Der Darlehensnehmer bevollmächtigt den Darlehensgeber, die im Zusammenhang mit dem
Darlehen stehenden Daten auf Datenträgern zu speichern und, soweit im Zusammenhang
mit den Darlehen Sachversicherungen vorgesehen sind bzw. bestehen oder
Darlehensbeträge verbürgt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
Erforderlichen Daten an die jeweilige Sachversicherungsgesellschaft bzw. den Bürgen zu
Übermitteln.
- Die für die Bürgschaftsübernahme erforderlichen personenbezogenen Daten wird der
Darlehensgeber dem Bürgschaftsgeber übermitteln, soweit dies im Rahmen der
Bürgschaftsübernahme erforderlich ist.
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VIII. Besondere Pflichten / Abtretung
        von Ersatzansprüchen
- Grundstück, Gebäude und Zubehör sind in einem guten Zustand zu erhalten.
Erhebliche Schäden sind dem Darlehensgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
alle eventuellen Ersatzansprüche werden hiermit dem Darlehensgeber abgetreten,
der diese Abtretung annimmt. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb
einer vom Darlehensgeber gesetzten angemessenen Frist, zu beseitigen.
Wesentliche bauliche Maßnahmen, insbesondere ein auch nur teilweiser Abbruch
sowie eine Änderung der Nutzungsart, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Darlehensgebers.
- Auf Verlangen des Darlehensgebers ist Auskunft über die Grundstücksverhältnisse,
insbesondere über Erträge und Aufwendungen, zu erteilen. Hierzu
vorhandene Unterlagen ( z.B. Miet-/Pachtverträge, Zahlungsbelege)
sind vorzulegen. Für die Richtigkeit des Grundbuches hat der Darlehensnehmer
zu sorgen. Der Darlehensgeber ist berechtigt, Grundstück, Gebäude und Zubehör
zu besichtigen bzw. besichtigen und / oder schätzen zu lassen.
- Gebäude und Zubehör sind ausreichend zum gleitenden Neuwert gegen
Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. Die
Versicherungsbeiträge sind rechtzeitig zu entrichten, vom Darlehensgeber
geleistete Beiträge ihm unverzüglich zu erstatten. Die Versicherung darf
nur mit vorheriger Zustimmung des Darlehensgebers geändert oder
gekündigt werden.
- Vereinbarungen mit Mietern oder Pächtern, welche eine Vorauszahlung
der Miete oder Pacht oder deren Aussetzung bzw. Einbehaltung vorsehen,
sind ohne schriftliche Zustimmung des Darlehensgebers unzulässig.
Darlehensnehmer und Eigentümer versichern, dass solche Vereinbarungen
bisher nicht getroffen wurden; sie treten hiermit ihre Ansprüche auf
Miete oder Pacht an den Darlehensgeber ab, der die Abtretung annimmt.
Die Abtretung wird bei Verzug des Darlehensnehmers gegenüber den
Mietern/Pächtern offengelegt.
- Darlehensnehmer und Eigentümer erklären, dass bisher keine
Vereinbarungen mit einem Bergwerksunternehmen über Bergschädenregulierungen,
insbesondere über einen Verzicht oder über eine Abfindung, getroffen wurden
und dass sie ohne Zustimmung des Darlehensgebers eine Vereinbarung über
Bergschäden - Ersatzansprüche nicht treffen werden.
Etwaige durch Bergschäden eingetretene Wertminderungen sind dem Darlehensgeber
sofort mitzuteilen. Die dem Darlehensnehmer aus Bergschäden eventuell
zustehenden Entschädigungsansprüche werden hiermit an den Darlehensgeber
abgetreten, der diese Abtretung annimmt.
- Verlegt der Darlehensnehmer / Eigentümer seinen Wohnsitz in das Ausland,
hat er unverzüglich einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
- Der Darlehensgeber kann jederzeit die Vorlage aktueller Bilanzen,
Einkommensteuerbescheide und / oder sonstiger aktueller Einkommensnachweise verlangen.
IX. Fälligkeit/Rückzahlung
      des Darlehens
Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Kapital oder Nebenleistungen ganz
oder teilweise ohne vorherige Kündigung sofort jeweils zurückzufordern, wenn
- der Darlehensnehmer nicht innerhalb von 18 Monaten ab Darlehenszusage
Eigentümer des Grundstücks wird;
- der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen länger als 2 Wochen im Rückstand
ist; der Darlehensnehmer mit der Zahlung der Beiträge zu der beim
Darlehensgeber bestehenden Lebensversicherung (vgl. Ziff. V/5) länger
als 2 Monate im Rückstand ist, die Versicherung durch Kündigung
wegfällt oder ohne Genehmigung des Darlehensgebers beitragsfrei gestellt
wird bzw. die in dem Versicherungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen
nicht eingehalten werden;
- der Darlehensnehmer trotz gesonderter Anforderung innerhalb von 6 Wochen die
fehlenden Unterlagen nach Valutierung nicht beibringt;
- dem Darlehensgeber gegenüber unrichtige Angaben gemacht wurden, die für das
Darlehensverhältnis von Bedeutung sind;
- die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des verpfändeten Grundstücks
oder eines Teiles davon angeordnet wird;
- wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Grundschuld bestritten wird
bzw. die Grundschuld ihre Rechtswirksamkeit verliert;
- ein Darlehensnehmer, Eigentümer oder Bürge die Zahlungen eingestellt hat, gegen
ihn ein Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse oder ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder ein
ähnliches Verfahren beantragt ist;
- innerhalb von 6 Monaten seit Darlehenszusage die Grundschuld nicht
bestellt und nicht an der bedungenen – ggf- vorerst an nächster – Rangstelle
eingetragen bzw. die erforderliche Lebensversicherung nicht angeschlossen
worden ist; darüber hinaus, wenn innerhalb von 18 Monaten seit
Darlehenszusage die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden
und der zugesagten Darlehensbetrag nicht vollständig abgenommen worden
ist; insbesondere das Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht durchgeführt
oder eine Darlehenssicherung nicht vereinbarungsgemäß beigebracht wurde;
- Zubehörstücke, Bestandteile, Miet- oder Pachtzinsen gepfändet werden
oder wenn über diese ohne Zustimmung des Darlehensgebers verfügt
wird, es sei denn, die Verfügung über Zubehörstücke und Bestandteile
erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung;
- das Eigentum an dem belasteten Grundstück ganz oder teilweise auf
einen Dritten übergeht, der mit dem Darlehensgeber nicht vorher
(im Erbfall binnen 6 Monate danach) eine Vereinbarung über die weitere
Belassung des Darlehens getroffen hat;
- das Eigentum an dem belasteten Grundstück ganz oder teilweise aufgegeben
oder sein Bestand in sonstiger Weise beeinträchtigt wird;
- an dem belasteten Grundstück ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers
Sonder-, Wohnungs-, Teileigentum, eine Veräußerungsbeschränkung desselben
oder Dauerwohn- bzw. Nutzungsrecht begründet oder geändert wird;
- bei einem landesverbürgten Darlehen der Darlehensnehmer oder Eigentümer
gegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von
Bürgschaften des die Bürgschaft ausgegebenen Landes verstößt; wenn
diese Bürgschaft bzw. eine sonstige für ein vom Darlehensgeber
gewährtes Darlehen übernommene Bürgschaft erlischt oder wenn deren
Gültigkeit bestritten wird;
- der Schuldner mit der Zahlung von Steuern und sonstigen öffentlichen
Lasten und Abgaben, die dem Recht des Gläubigers im Falle eine
Zwangsversteigerung im Range vorgehen, länger als einen Monat im Verzug ist;
- sich der Wert des Pfandgrundstückes vermindert oder aus einem
sonstigen Grunde für das Darlehen nicht mehr die Sicherheit besteht,
welche sich bei der Darlehenszusage aus dem Grundstücksunterlagen ergibt;
- ein Darlehensnehmer oder Eigentümer gegen die ihm unter
Ziffer VIII – Besondere Pflichten / Abtretung von Ersatzansprüchen- aufgelegten
Pflichten verstößt.
In allen vorgenannten Fällen ist der Darlehensgeber auch berechtigt,
von der Darlehenszusage zurückzutreten.
X. Abtretung
Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Darlehen abzutreten.
XI. Verzug
Werden fällige Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, hat der Darlehensnehmer dem
Darlehensgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen.
XII. Nichtabnahme- und
        Vorfälligkeitsentschädigung
- Dem Darlehensgeber steht eine Entschädigung zu, wenn
a)das Darlehen nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird,
b)das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig fällig oder getilgt wird.
- Die Entschädigung beträgt einmalig 2% des nicht in Anspruch
genommen bzw. vorzeitig fälligen oder zurückgezahlten Darlehensbetrages.
- Der Darlehensgeber kann statt der pauschalen Entschädigung einen
etwaigen höheren Schaden geltend machen.
XIII. Kosten
Alle Kosten, Auslagen und Abgaben, die mit dem Darlehen und seiner Sicherung
zusammenhängen, trägt der Darlehensnehmer.
XIV. Wirksamkeit von Erklärungen
        und Bestimmungen
- Sämtliche Erklärungen sowie Nebenabreden und Änderungen des Vertrages
bedürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben
ist, der Schriftform.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen
nicht. Die Parteien sind verpflichtet, in einem derartigen Fall wirksame
oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden
Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen; dasselbe gilt auch für die
etwaigen Lücken im Vertrag.
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